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   VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804   

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VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804 (https://dejure.org/2016,13655)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12.05.2016 - RN 5 K 15.804 (https://dejure.org/2016,13655)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - RN 5 K 15.804 (https://dejure.org/2016,13655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Dies rechtfertigt nämlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwGE 9, 222).

    Nach der Rechtsprechung ist aber auch bei einer Ehe mit einem unzuverlässigen Ehegatten nicht allein dadurch von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen, sondern es müssen vielmehr weitere Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der unzuverlässige Hintermann Einfluss auf die Führung des Betriebs nehme (BVerwG U.v. 16.10.1959, GewArch 1962, 154).

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 22 ZB 11.2360

    Wiedergestattung der Gewerbeausübung

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Ebenfalls herangezogen werden können ermittelte Tatsachen, wenn das Verfahren etwa wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen eingestellt worden ist (§§ 153, 153a StPO; dazu BayVGH B.v. 8.2.2012, Az. 22 ZB 11.2360 Rn. 13).

    Dies liegt darin begründet, dass für das Herbeiführen der Tatsachen, die zur Unzuverlässigkeit führen können, aus gewerberechtlicher Sicht ein Verschulden nicht erforderlich ist (BayVGH B.v. 8.2.2012, Az. 22 ZB 11.2360 Rn. 13).

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden sollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10/03 -, NVwZ 2004, 103).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 12.09

    Kontrolle; Rechtmäßigkeit; Gründe; Begründung; Rechtfertigung; Stilllegung;

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Denn wenn sogar der Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes durch das Gericht möglich ist, wenn der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert wird (BVerwG U.v. 31.3.2010, GewArch 2010, 302), so muss dies erst recht gelten, wenn die Begründung der Behörde durch das Gericht lediglich ergänzt wird.
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses ist es nach dem Bundesverwaltungsgericht, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht aber, den Strohmann daraus zu entlassen (BVerwG, U. v. 2. Februar 1982 Az. - 1 C 3/81 - BVerwGE 65, 12).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Im Falle des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten wird dieser gerade nicht als faktisch Gewerbetreibender in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14/78 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40).
  • BVerwG, 19.03.1970 - I C 6.69

    Gewerberechtliche Untersagung des Betriebs eines Thermalfreibades -

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 62.65

    Untersagung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes - Strafrechtliche

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38).
  • BVerwG, 20.11.1970 - VII C 73.69
    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804
    Erforderlich ist ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe (BVerwGE 36, 288).
  • VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.1296

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis

  • VGH Hessen, 09.11.1992 - 8 TH 2651/91

    Zur Gewerbeuntersagung und zur Unzuverlässigkeit - hier: Vermögenslosigkeit,

  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 3 A 639/12

    Zur Zulässigkeit einer (erweiterten) Gewerbeuntersagung

  • BVerwG, 16.06.1970 - I B 44.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung

    Deren Klage hat das Gericht mit Urteil vom 12.5.2016 Az. RN 5 K 15.804 abgewiesen.

    Wie dem Gericht aus dem Verfahren der Mutter der Klägerin RN 5 K 15.804 bekannt ist, regte die Staatsanwaltschaft Passau im Ermittlungsverfahren Az. 32 Js 388/15 gegen W ... B ..., dem Sohn der Mutter der Klägerin, wegen Betrugs am 23.1.2015 die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die Mutter der Klägerin wegen eines Strohmannverhältnisses an.

    Zum 1.5.2000 meldete die Klägerin L ..., die Tochter der Klägerin im Verfahren RN 5 K 15.804, bei der Gemeinde P ... das Einzelgewerbe "Handel mit Jagdeinrichtungen (Jagdkanzeln, Fallen, Fütterungen u.a.), Handel mit Jagdbekleidung" an.

    Wie dem Gericht aus dem Verfahren der Mutter der Klägerin RN 5 K 15.804 bekannt ist, wurde W ... B ... eines gemeinschaftlichen Betrugs zusammen mit seiner Schwester L ..., der Klägerin des anhängigen Verfahrens, mit Strafbefehl vom 28.2.2013 des Amtsgerichts Freyung (Az. Cs 104 Js 9073/12) beschuldigt.

    Wie dem Gericht aus dem Verfahren RN 5 K 15.804 bekannt ist, wurde im Impressum des Internetauftritts jedenfalls am 27.8.2012 unter "Bay ..." keine natürliche Person aufgeführt (BA II W ... B ... Bl. 5), am 27.6.2014 (BA Bl. 42) Bl ... und am 4.5.2016 L ... (GA Bl. 39).

    Am 26.5.2015 erhob die Mutter der Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes F ... vom 22.4.2015, die mit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg vom 12.5.2016 Az. RN 5 K 15.804 abgewiesen worden ist.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgericht Regensburg vom 12.5.2016 Az. RN 5 K 15.804 Bezug genommen.

    Zur Begründung, die sich inhaltlich mit Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Schriftsatz vom 2.11.2016 deckt, wird ausgeführt, dass sich das Landratsamt nicht einfach auf das Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren RN 5 K 15.804 stützen könne, da die Klägerin an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.

    Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten im Verfahren Aktenzeichen RN 5 K 15.804 der Tochter der Klägerin und die Gerichtsakten des Bruders der Klägerin im Verfahren RN 5 K 10.1763 und RN 5 K 06.269 beigezogen.

    Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, da sie in dem von dem von ihrer Mutter früher betriebenen und mit Bescheid des Beklagten vom 22.4.2015 rechtskräftig untersagten Gewerbe (Urteil des VG Regensburg vom 12.05.2016 RN 5 K 15.804), das sie nun übernommen hat, die sog. Hinterfrau zusammen mit ihrem Bruder in einem Strohmannverhältnis war.

    Als dann der Mutter der Klägerin das Gewerbe mit Bescheid vom 22.4.2015 untersagt wurde, meldete die Mutter noch im laufenden gerichtlichen Verfahren RN 5 K 15.804 das Gewerbe ab und die Klägerin zum 31.12.2015 das Gewerbe wieder an.

    Dies wird schon darin erkennbar, dass beim Impressum des Internetauftritts zeitweise kein Inhaber angegeben war oder auf den Rechnungen kein Inhaber angegeben wird (z.B. Rechnung der Bayerwaldkanzeln an den Kunden S ... R ... vom 28.01.2014 der Akten 32 Js 4900/16 im Verfahren RN 5 K 15.804 in Ablichtung vorhanden Geheft, BA Bl. 9).

    Weiter kam es zu Nachfragen beim Landratsamt, wer denn nun Inhaber des Gewerbes sei (z.B. Schreiben des Diplom Kaufmanns und Steuerberaters C ... K ... vom 04.11.2015 im GA RN 5 K 15.804 Bl. 20).

  • VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484

    Gewerbeuntersagung im Immobilien- und Finanzierungsbereich

    Soll einem Gewerbetreibenden die Unzuverlässigkeit eines Dritten - hier also die Unzuverlässigkeit des ehemaligen Geschäftsführers und dem Alleingesellschafter der Klägerin, KHV - zugerechnet werden, so ist zu unterscheiden, ob ein Strohmannverhältnis vorliegt oder ob der unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss ausübt (OVG Bremen, Beschluss v. 9.10.2012, in NVwZ-RR-213, 30; VG Regensburg, Urteil v. 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 11).

    Denn in der Regel erleichtert ein Verwandtschaftsverhältnis aufgrund der emotionalen Bindung die Einflussnahme des Hintermanns auf den Strohmann (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 15; VG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 13 f.).

    Auch Indizien wie ein hohes Alter, Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit, sprechen dafür, dass ein Geschäftsführer lediglich als Marionette fungiert und in Wahrheit ein anderer die Fäden in der Hand hält (VG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 14).

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

    Liegen Urteile von Strafgerichten vor, ist die Grundlage der Beurteilung nicht die Verurteilung als solche, sondern die Prognose der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die sich auf die vorliegenden Tatsachen stützt (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011. § 35 Rn. 37, 47; VG Regensburg, Urt. v. 12.05.2016 - RN 5 K 15.804 -, juris Rn. 82; VG Chemnitz, Beschl. v. 29.06.2006 - 4 K 1570/05 -, juris Rn. 37).
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